Ich muss sagen, das ist wirklich interessant zu wissen:
„Zur Kenntnis des Spielers von der Unwirksamkeit der Verpflichtung im Zeitpunkt der Leistung – also im Zeitpunkt des Spieleinsatzes – gehört auch seine (trotz der Unwirksamkeit der Verpflichtung) gegebene Kenntnis von der Rückforderbarkeit der Leistung, womit dem Kläger – wegen des bereits erörterten Zwecks des Verbots – kein Schaden entstehen könnte, wenn er dem Beklagten eine möglicherweise schon bei der Teilnahme an dem verbotenen Spiel vorhandene ‚Absicht‘, entgangene Spieleinsätze später einzuklagen, ‚verschwiegen‘ hätte."
Der Oberste Gerichtshof stellt damit klar, dass weder die Kenntnis des Casinoanbieters von der fehlenden österreichischen Konzession noch die zum Zeitpunkt des Spielens bestehende Absicht, etwaige Verluste später zurückzufordern und einzuklagen, ein Hindernis darstellen.
I have to say this is indeed interesting to know:
"The player's knowledge of the invalidity of the obligation at the time of the performance - i.e. at the time of the stake - includes his knowledge of the reclaimability of the performance (given despite the invalidity of the obligation), which means that the plaintiff - due to the purpose of the prohibition already discussed - could not be harmed if he had 'concealed' from the defendant an 'intention' to sue for lost stakes later, which he may have already had when participating in the prohibited game."
The Supreme Court thus makes it clear that neither knowledge of the lack of an Austrian license by the casino provider nor an intention at the time of playing to later reclaim and sue for any losses constitutes an obstacle.